Gerade die alltägliche Routine stellt einem schnell ein Bein. Hier unsere Top-10 jener Fehler, die sie unbedingt vermeiden sollten, um auch weiterhin waffenrechtlich zuverlässig zu sein.


Legaler Waffenbesitz ist kein Privileg! Jeder, der alt genug ist, seine körperliche, geistige (und politische) Zuverlässigkeit sowie sein Bedürfnis samt Sachkunde nachweisen kann, darf mit entsprechender Versicherung und unter bestimmten Aufbewahrungsvorschriften Schusswaffen besitzen. 


Auf der anderen Seite könnte man ab und an meinen, der Staat lauere nach dem Motto „so wenig Waffen wie möglich im Volk“ förmlich darauf, Jägern und Sportschützen Fehler beim Umgang mit ihren Waffen nachzuweisen, um die Zuverlässigkeit aberkennen und Jagdschein sowie WBK widerrufen zu können. Dabei sind wir treudoofe Schafe: Bloß nicht negativ bei der Behörde auffallen, denn die sitzt am längeren Hebel. So erträgt der Jäger manch Schikane, setzt sich in den seltensten Fällen anwaltlich zur Wehr und schnauft nur tief durch, sollten mal wieder falsche Kaliber oder Waffenmodelle eingetragen worden sein. 


Dümmer als die Polizei erlaubt


Allerdings gibt es auch wirklich dämliche Fehler, die es zu vermeiden gilt. Hier unsere Top-10 an Verstößen, die unweigerlich zur Aberkennung der ­waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und damit zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse führen. 


Platz 1: Da war die Waffenbehörde so fair und kündigt den Besuch an, um eine verdachtsunabhängige Kontrolle der Waffenaufbewahrung durchzuführen. Der Waffenbesitzer ist dennoch außer Haus. Was macht die treusorgende Ehefrau beim Anblick der Ordnungsmacht? Sie präsentiert die Zahlenkombination und den Schlüssel zu den Waffenschränken. Sollte sie selbst keine Sachkunde z.B. in Form eines Jagdscheins haben, kann man sich in der Regel von Jagdschein und WBK verabschieden. Denn damit hat eine nichtsachkundige Person Zugriff auf Schusswaffen samt Munition.

 

Wer einem Nichtsachkundigen Zugriff auf Waffen mittels Tresorschlüssel oder -kombination gewährt, ist Jagdschein und WBK los! 

Das Gleiche gilt für den Fall, dass den Behördenvertretern schon der offen am Schlüsselbrett hängende Tresorschlüssel neben der Eingangstür ins Auge springt. Ein frei zugänglicher Tresorschlüssel ist Einladung für Kind und Kegel, sich den Tresorinhalt mal genauer anzuschauen, sobald der Jäger ein Mittagsstündchen hält. Alkoholisiert eine Aufbewahrungskontrolle durchzuführen, ist genauso eine Kamikaze-Aktion und kann zum gleichen Resultat führen. Hier sollte man die Gattin vorschicken und ausrichten lassen, dass man indis­poniert ist bei gleichzeitiger Vereinbarung eines neuen Besuchstermins.


Platz 2: Ein anderes Risiko stellt die gefährlichste der sieben Todsünden dar: die Eitelkeit! Wer für die sozialen ­Netzwerke wie Facebook, Instagram & Co. mal eben seinem Spröss­ling die Jagdwaffe am erlegten Bock in die Hand drückt oder ihn mit Waffe posieren lässt und das Foto anschließend hochlädt, braucht sich nicht zu wundern, wenn er unerfreuliche Post von seiner Waffenbehörde bekommt. Denn auch hier überlässt man einer nichtsachkundigen Person, dazu noch einem Kind, eine Waffe – egal ob jene geladen ist oder nicht; denn das sieht man von außen in der Regel nicht.


Gedankenlosigkeit ist eine schlechte Ausrede


Platz 3: Auf dem direkten Weg zur Jagd mit der Kurzwaffe im Holster kleine Erledigungen zu machen – Brötchen kaufen, mal eben tanken oder schnell Geld abheben – ist schon grenzwertig. Ein Django-Auftritt mit offen zur Schau gestelltem Colt Sechszöller kann unter Umständen den Verlust der Zuverlässigkeit nach sich ziehen, sollte jemand die Ordnungsmacht informieren. Ein Handybild oder -video ist heutzutage schließlich schnell gemacht, und dann nachweisen, dass die Kurzwaffe nicht geladen war – viel Spaß und Erfolg dabei!

 

Eine vergessene scharfe Patrone in der Mittelkonsole oder Handschuhfach bei einer Fahrzeugkontrolle, und Sie können dem legalen Waffenbesitz Adieu sagen!


Platz 4: Ähnlich ist es um die eigene Schusselligkeit bestellt. Oft entwickeln sich im Auto Mittelkonsole oder Handschuhfach zu einer Art Mülldeponie oder Resterampe. Alles, was man in den Taschen findet, landet erstmal dort. Sollte bei einer Fahrzeugkontrolle durch die Polizei so auch nur eine einzelne scharfe Patrone gefunden werden, sagt man seinen waffenrechtlichen Papieren am besten gleich „Lebewohl“. Ordnung ist wie so häufig das halbe Leben!


Platz 5: Einige haben es offensichtlich immer noch nicht begriffen: Waffe und Munition sind strikt zu trennen. Wer mit geladener oder auch nur unterladener Jagdwaffe seine Fahrt ins Revier antritt und erwischt wird, ist seinen Jagdschein und seine Waffen ebenfalls los. Denn a) missachtet er den Gesetzgeber, und b) hat eine geladene Waffe unter dem Aspekt der Unfallverhütung nun rein gar nichts im Auto zu suchen. So praktisch Handspannersysteme auch für die „­Pirelli-Pirsch“ sein mögen. Auch im Waffentresor der Sicherheitsstufe 0 oder I (nach EN 1143-1) hat Munition nichts in der Waffe zu suchen, weder im Patronenlager noch unterladen im Magazin.

 

Weder im Auto noch im Waffenschrank dürfen Waffen geladen oder unterladen sein!


Platz 6: Eine völlig unterschätzte Gefahr sind Restbestände alter Kurz­waffen-Munition, wenn man die dazugehörige Waffe längst verkauft hat. In der WBK wird hinter der Kurz­waffe in der Spalte 7 die Munitionserwerbsberechtigung gestempelt. Für Langwaffenmunition ist das nicht erforderlich, denn die kann man über den gültigen Jagdschein erwerben und ­besitzen. Wenn man Pistole oder Revolver verkauft, sollte man die dazugehörige Munition mitgeben, sofern der Käufer Spalte 7 gestempelt hat. Denn findet sich Restmunition etwa bei einer Aufbewahrungskontrolle, besitzt man sie illegal mit den bekannten Folgen. 


Unser Tipp: Besonders vorsichtigen Zeitgenossen sei empfohlen, sich auch die Spalte 7 bei Langwaffen abstempeln zu lassen. Hat man mehrere Büchsen etwa in .308 Win., reicht ein Stempel in Spalte 7. Das ist zwar ein weiterer Verwaltungsakt, der mich schon mal 15 € gekostet hat, doch wenn man aus gesundheitlichen Gründen den Jagdschein mal nicht löst, besitzt man so wenigstens alle Langwaffenmunition legal. Am besten sowieso immer den Jagdschein lösen, um nicht die Behörde auf die Idee zu bringen, dass man ohne gelösten Jagdschein ja eigentlich kein Bedürfnis mehr hat, Waffen zu besitzen. Sie merken, wo die Reise hingeht!


Kein Schlaf der Gerechten


Platz 7: Eine Treib- oder Drückjagd endet häufig in einem gewaltigen ­Schüsseltreiben. Glück haben die, die in der Nähe wohnen. Frisch machen, Waffe daheim im Tresor einsperren, schon kann’s losgehen. Liegt die Waffe während des Schüsseltreibens offen im Auto und wird von der Besatzung eines Streifenwagens gesehen, ist Ärger programmiert. Ist die Waffe nicht sichtbar im Kofferraum eingeschlossen und wird trotzdem geklaut, wird man ebenfalls in Erklärungsnot kommen. 

 

Liegt die Waffe während des Schüsseltreibens offen im Auto herum und wird gestohlen, war’s das mit dem legalen Waffenbesitz erstmal!


Unser Tipp: Am besten kommt das gute Stück mit in die Kneipe und wird vom Wirt in einem separaten Raum eingeschlossen, zu dem nur er Zugang hat. Clever ist der, der bei Kipplaufwaffen den Vorderschaft abnimmt oder bei Repetierern den Verschluss entnimmt. Denn damit sind sie unbrauchbar. 


Platz 8: Alkohol ist während der Jagd tabu. Wer noch nach Hause fahren muss, hält sich beim Schüsseltreibens ebenfalls zurück. Denn dank eines uneinsichtigen Jägers, der nach einer Alkoholfahrt mit Waffen den Entzug des Jagdscheins nicht akzeptieren wollte und bis vors Oberverwaltungsgericht Münster geklagt hatte, gilt für die gesamte Bundesrepublik nun 0,0 Promille, wenn Waffen genutzt oder auch nur transportiert werden. Nicht mal ein kleines 0,33er Bierchen, wenn man nach dem Ansitz an der Jagdhütte mit den Jagdfreunden über den Anblick diskutiert.


Platz 9: Hat man es nach dem Schüsseltreiben heil nach Hause geschafft und muss seine nassen Klamotten und die Jagdwaffe trocknen, lauert die nächste Gefahr: Man schläft ein, und die Waffe liegt offen herum und könnte von einem Unkundigen benutzt bzw. missbraucht werden. Ein Fall, der genau das schildert, ging schon durch die einschlägige Jagdpresse. Der Schläfer ist seine waffenrechtlichen Berechtigungen erstmal los.

 

Der Schalldämpfer ist rechtlich wie die dazugehörige Waffe eingestuft. Er muss auch so verwahrt werden, also im Waffenschrank und nicht tagelang offen auf der Heizung.


Platz 10: Das Gleiche gilt für Schalldämpfer! Sie sind waffenrechtlich einer Schusswaffe gleichgesetzt, müssen folglich genauso verwahrt, transportiert und auch behandelt werden. Wer also meint, einen Schalldämpfer, der eigentlich nur eine ungefährliche „Black Box“ ist, zum Trocknen auf der Heizung über Tage stehen lassen zu können, den wird die Waffenbehörde, wenn sie es mitbekommt, eines Besseren belehren!

Fazit: Liebe Jägerinnen und Jäger, der Teufel steckt bekanntlich im Detail. Dumme Angewohnheiten, Unwissenheit und die eigene Schusseligkeit schützen vor Strafe nicht. Deshalb waffenrechtlich auf dem neuesten Stand sein, den Kopf einschalten und immer schön sauber bleiben. Waidmannsheil!

 

Text: F. und S. Numßen
Bild: (Augustin-Foto) Jonas Augustin - unsplash, FN, SN

Dezember 05, 2025 — Karl-Heinz Reinold